Logo der Anwaltskanzlei Hammelstein & Hammelstein in Kerpen  

Home                 Unsere Kanzlei                 Unsere Fachgebiete                 Fachanwalt Hammelstein                 Anfahrt                 Kontakt

 

Schnelle Corona Hilfe für Arbeitnehmer & Unternehmen


 
   

Schnelle Corona Hilfe für Arbeitnehmer & Unternehmen


Liebe Mandantinnen,
liebe Mandanten,
liebe Rechtssuchende,

wir alle durchleben gerade so noch nie dagewesene Zeiten, welche sich auch drastisch auf die Wirtschaft auswirken. Diese Auswirkungen treffen sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer und können letztlich nur gemeinsam gemeistert werden. Zu diesem Zweck haben wir nachfolgend für Sie eine kurze Übersicht über die verschiedenen Hilfestellungen aufgeführt.

  Kurzarbeitergeld:

Der Bundestag hat im Eilverfahren für Arbeitgeber einen leichteren Zugang zum Kurzarbeitergeld beschlossen. Durch die Möglichkeit der Verkürzung der betriebsüblichen Arbeitszeit soll verhindert werden, dass Arbeitnehmer entlassen werden müssen und ein Unternehmen in die Insolvenz gerät.

Nach der neuen Gesetzeslage, die rückwirkend zum 01.03.2020 in Kraft getreten ist, kann Kurzarbeitergeld bereits dann beantragt werden, wenn nur 10 % der Arbeitnehmer von dem Arbeitsausfall betroffen sind. Voraussetzung dafür ist, dass eine rechtliche Grundlage für die Einführung von Kurzarbeit existiert, zum Beispiel ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung oder eine Regelung im Arbeitsvertrag. Liegen diese Grundlagen nicht vor, ist eine gesonderte Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bezüglich der Zustimmung zur Kurzarbeit zu treffen. Diese Vereinbarung/Einverständniserklärung muss der Arbeitgeber der Anzeige zur Kurzarbeit beifügen.

Die Verringerung der Arbeitszeit ist bis 100 % - Kurzarbeit „Null“ möglich.

Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 % des ausgefallenen Nettolohns. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mindestens ein Kind haben, bekommen 67 % des ausgefallenen Nettolohns.

Die Arbeitgeber werden von Sozialabgaben entlastet. So werden anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden zu 100 % erstattet.

Bei der Anzeige von Kurzarbeit gegenüber der Bundesagentur für Arbeit ist der dort eingestellte Vordruck „Anzeige über Arbeitsausfall“ zu verwenden. Zudem können Sie Kurzarbeit auch online im Portal „eServices“ der Bundesagentur für Arbeit beantragen.

  Zuschüsse:

Solo-Selbständige, Freiberufler, gemeinnützige und gewerbliche Unternehmen erhalten auf Antrag nicht zurück zu zahlende Einmalzahlungen. Diese sind gestaffelt nach der Zahl der Beschäftigten, d.h.

  • 9.000,00 € bei bis zu 5 Beschäftigten,
  • 15.000,00 € mit bis zu 10 Beschäftigten und
  • 25.000,00 € für Antragsberechtigte mit bis zu 50 Beschäftigten.

Voraussetzung für die Gewährung sind erhebliche Finanzierungsengpässe und wirtschaftliche Schwierigkeiten. Davon wird ausgegangen, wenn

  • mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 1. März durch die Corona-Krise weggefallen ist oder
  • die Umsätze gegenüber dem Vorjahresmonat mehr als halbiert sind oder
  • die Möglichkeiten, den Umsatz zu erzielen, durch eine behördliche Auflage im Zusammenhang mit der Corona-Krise massiv eingeschränkt wurde oder
  • die vorhandenen Mittel nicht ausreichen, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten des Unternehmens zu zahlen.

Das Antragsverfahren ist ausschließlich digital unter dem Link http://soforthilfe-corona.nrw.de/ durchführbar.

  Steuererleichterungen:

Einkommens-, Körperschafts- und Umsatzsteuer werden auf Antrag gestundet. Weiterhin kann eine Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftssteuer nach einem Antrag erfolgen. Gleiches gilt im Hinblick auf fällige Gewerbesteuervorauszahlungen. Vollstreckungsmaßnahmen können nach einem Antrag ausgesetzt und Säumniszuschläge erlassen werden.

  KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau) – Soforthilfe:

Unternehmen, Selbständige und Freiberufler können jetzt über ihre Hausbank KfW-Kredite zu vergünstigten Zinssätzen beantragen.

  Entschädigungsanspruch für erwerbstätige Eltern:

Sorgeberechtigte, die wegen der Betreuung ihrer Kinder vorübergehend nicht arbeiten können, das heißt einen Verdienstausfall erleiden, weil sie ihre Kinder aufgrund der behördlich angeordneten Schließung von Betreuungseinrichtungen und Schulen selbst betreuen müssen, haben einen Entschädigungsanspruch. Das Recht auf Verdienstausfallentschädigung gilt nur, wenn das zu betreuende Kind jünger als 12 Jahre ist. Die Höhe der Entschädigung beträgt 67 % des Netto-Verdienstausfalls, höchstens 2.016,00 € monatlich für einen vollen Monat.

Die Entschädigung wird für den Zeitraum des Verdienstausfalls, längstens für 6 Wochen gewährt.

Das Recht auf Entschädigung greift er dann, wenn zuvor die auf dem Arbeitszeitkonto angesparten Zeitguthaben, der Urlaub aus dem Vorjahr sowie der bereits vorab verplante, genehmigte Urlaub, der sowieso während des Zeitraums der Kita- und der Schulschließung genommen werden sollte, abgebaut wurde. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können dagegen nicht verpflichtet werden, ihren gesamten Jahresurlaub für das laufende Kalenderjahr in Anspruch zu nehmen, bevor sie den Entschädigungsanspruch geltend machen können.

Für die Auszahlung der Entschädigung ist der Arbeitgeber zuständig. Der Arbeitgeber kann bei der von den Ländern bestimmten zuständigen Behörde einen Erstattungsantrag stellen. Für den Arbeitgeber besteht auch die Möglichkeit, einen Vorschuss bei der Behörde zu beantragen.

  Bei Rückfragen zu den vorgenannten Punkten sind wir gerne für Sie da. Sprechen Sie uns an.

  Die Corona-Pandemie hat nicht nur Auswirkungen im arbeitsrechtlichen Bereich sondern nahezu auf alle Vertragsverhältnisse, sei es im

  • Reiserecht
  • Mietrecht
  • Kaufrecht
  • Werkvertragsrecht
  • Familienrecht
usw. Auch hier stehen wir Ihnen jederzeit für Rückfragen zur Verfügung.

 
 
 
  Hammelstein & Hammelstein 2024

Impressum & Datenschutz